Änderung § 28 GflSalmoV vom 25.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 GflSalmoV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV am 25. Januar 2014 und Änderungshistorie der GflSalmoV

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§ 28 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 28 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung


(Text alte Fassung)

Ist in einem Masthähnchenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Ist in einem Hähnchenmastbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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