§ 28 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung | § 28 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Maßregeln nach amtlicher Feststellung | |
(Text alte Fassung) Ist in einem Masthähnchenbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) Ist in einem Hähnchenmastbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 27 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1 entsprechend. |