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Änderung § 34c GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 34c GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 34c GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34c Amtliche Untersuchung


vorherige Änderung

 


Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Putenherde oder Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe b und der Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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