Änderung § 36 GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 36 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 36 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Mitteilungen der Länder


Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs

(Text alte Fassung)

1. der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,

3. der Verordnung (EG) Nr. 646/2007

(Text neue Fassung)

1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,

2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,

3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,

4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012


erforderlichen Angaben.






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