Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 1 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GflSalmoV Mitteilungspflicht (vom 17.11.2023)
... Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen: 1. Salmonellen der ... zuständigen Behörde mitzuteilen. (3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer ... Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... durch das Wort „Hühnerbrütereien" ersetzt. 3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ...

Verordnung zur Anpassung lebensmittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2017/625
V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Artikel 6 LMREUuaAnpV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... § 1 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
...  Abschnitt 1 Allgemeines Begriffsbestimmungen § 1 Hygiene § 2 Impfung § 3 Mitteilungspflicht § 4 ... an gewerbsmäßige Geflügelhaltungen (zu § 2 Absatz 1)". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:  ... 4 Mitteilungspflicht (1) Der Unternehmer hat folgende Feststellungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen: 1. Salmonellen der ... zuständigen Behörde mitzuteilen. (3) Untersuchungseinrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 haben bei Untersuchungen auf Betreiben des Unternehmers eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer ... Feststellungen von Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder von Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen." 6. § 6 wird ...