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Artikel 1 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (13. AWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. April 2009 AWG § 4, § 4a, § 7, § 28, § 31, § 34, § 38

Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.

2.
§ 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Rechtsverordnungen" werden die Wörter „oder vollziehbare Anordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3 und 4" durch die Angabe „Nr. 5 und 7" ersetzt und nach dem Wort „Gebietsfremde" ein Komma angefügt.

c)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 nicht als Gemeinschaftsansässige oder Gemeinschaftsfremde".

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 46 und 58 Abs. 1 des EG-Vertrags zu gewährleisten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch einen gemeinschaftsfremden Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 Nr. 4 gefährdet ist; dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich."

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Erlass von Verwaltungsakten".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „die Erteilung von Genehmigungen" durch die Wörter „den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 5 bis 7" die Angabe „, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

bb)
In der Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; im Falle der Untersagung oder des Erlasses von Anordnungen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Zustimmung der Bundesregierung."

5.
Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 ein Prüfrecht verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie besteht, nach Zustimmung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, steht bis zum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb innerhalb der Frist untersagt."

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „ausführt" wird durch das Wort „versendet" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ausfuhr-," die Wörter „Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-," eingefügt und am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:

„3.
einer im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Vorschrift eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die eine Genehmigungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition oder Unterstützung vorschreibt und die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient."

7.
In § 38 wird Absatz 5 aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 13. AWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. AWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes
B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150
Bekanntmachung AWGNB
... Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), 4. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten ...