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Artikel 5 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (13. AWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 5 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 13. AWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. AWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes
B. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1150
Bekanntmachung AWGNB
... Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770) wird nachstehend der Wortlaut des ...