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Artikel 4 - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (13. AWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. April 2009 GWB § 50c

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:

In § 50c wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 
„(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Abs. 3 gemacht worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 4 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 13. AWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. AWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Bekanntmachung GWB-NB
... März 2009 (BGBl. I S. 550), 10. den am 24. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), 11. den am 24. April 2009 in Kraft ...

Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795
Artikel 1 VergabeRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 24.04.2009)
... der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), wird wie folgt geändert: 1. Die ...