§ 3 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 810-20 Arbeitsförderung
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§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn

1.
der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder

2.
eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.

2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 m.W.v. 30. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 3 AEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
aktuell vorher 18.07.2019Artikel 2 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
vom 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 6 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuellvor 16.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 AEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AEntG Branchen (vom 30.07.2020)
...  § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im ... Sozialgesetzbuch und 9. für Schlachten und Fleischverarbeitung. (2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten ...
§ 5 AEntG Arbeitsbedingungen (vom 30.07.2020)
... eines Tarifvertrages nach § 3 können sein 1. Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, ...
§ 8 AEntG Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen (vom 30.07.2020)
... unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, sind verpflichtet, ihren ... 7 oder § 7a besteht. (2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Tarifvertrag nach § 3 Satz 1 Nummer 1 , soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, sowie einen ... mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1 , soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, oder einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 2 SoMiBG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*
... 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 2, 3 oder 4" ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 EntsRLUG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der ... entsprechend." 4. In § 4 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „ § 3 " die Wörter „Satz 1 Nummer 2" eingefügt. 5. § 5 Satz 1 ... 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2" durch die Wörter „ § 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 ... 5 und 6 Absatz 2, der durch Allgemeinverbindlicherklärung" durch die Wörter „ § 3 Satz 1 Nummer 1 , soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält," ersetzt und ... 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2" durch die Wörter „nach § 3 Satz 1 Nummer 1 , soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält," ersetzt. ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 6 MiLoGEG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen" eingefügt. 2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Tarifvertrag" die Wörter „als Tarifvertrag nach ... Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten ...


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