Änderung § 26 AEntG vom 01.07.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KraftfEntSG am 1. Juli 2023 und Änderungshistorie des AEntG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 26 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26 Binnenmarkt-Informationssystem


vorherige Änderung

 


Für die grenzüberschreitende Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen verwendet die zentrale Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed