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Änderung § 32 AEntG vom 01.07.2023

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§ 23b AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 32 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 23b Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 32 Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. das Nähere zur Leistungsgewährung,

2. das Antragsverfahren,

3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,

4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.



(heute geltende Fassung)