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Änderung § 23b AEntG vom 30.07.2020

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§ 23b AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 23b AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23b Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. das Nähere zur Leistungsgewährung,

2. das Antragsverfahren,

3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,

4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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