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Änderung § 35 AEntG vom 30.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 AEntG, alle Änderungen durch Artikel 8 SchwarzArbMoG am 30. Dezember 2025 und Änderungshistorie des AEntGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 35 AEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 35 AEntG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland | |
1 Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen, 1. für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen, | |
| (Text alte Fassung) 2. als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen, | (Text neue Fassung) 2. als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen, |
3. für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen oder 4. als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden. 2 Vorübergehend ist eine Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist. | |
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