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Artikel 8 - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2025 AEntG § 17, § 21, § 23, § 35, mWv. 29. Juni 2026 offen

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

„Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden."

abweichendes Inkrafttreten am 29.06.2026

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum" durch die Angabe „Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,".

cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und" durch die Angabe „sollen," ersetzt.

dd)
Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:

„7.
die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und

8.
den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers."

b)
In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Angabe „der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum" durch die Angabe „Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und" durch die Angabe „sollen," ersetzt.

cc)
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
Tätigkeit oder Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und".

dd)
Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.

d)
Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,".

e)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1" die Angabe „, Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11" durch die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13" ersetzt.

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „oder 3" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:

„4.
entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,

5.
entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6.
entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,".

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.

dd)
Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 13.

b)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „fünfhunderttausend Euro," die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro," eingefügt.

5.
In § 35 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 8" durch die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 SchwarzArbMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 SchwarzArbMoG Inkrafttreten
... (2) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 2, Artikel 8 Nummer 2 , Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 19 Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4 *) treten am 29. Juni 2026 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Artikel 5a ProdSGÄndG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 31 Absatz 1 wird die ...