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Artikel 8 - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2025 AEntG § 17, § 21, § 23, § 35, mWv. 29. Juni 2026 offen
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden."
abweichendes Inkrafttreten am 29.06.2026
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum" durch die Angabe „Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten" ersetzt.
- bb)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,".
- cc)
- In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und" durch die Angabe „sollen," ersetzt.
- dd)
- Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
- „7.
- die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und
- 8.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Angabe „der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum" durch die Angabe „Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und" durch die Angabe „sollen," ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- Tätigkeit oder Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und".
- dd)
- Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
- d)
- Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,".
- e)
- In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1" die Angabe „, Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11" durch die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13" ersetzt.
- 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „oder 3" gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
- „4.
- entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5.
- entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,".
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.
- dd)
- Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 13.
- b)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „fünfhunderttausend Euro," die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro," eingefügt.
- 5.
- In § 35 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 8" durch die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 SchwarzArbMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwarzArbMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 23 SchwarzArbMoG Inkrafttreten
... (2) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 6 Nummer 2, Artikel 8 Nummer 2 , Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 19 Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4 *) treten am 29. Juni 2026 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Artikel 5a ProdSGÄndG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 31 Absatz 1 wird die ...
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