Änderung § 4 AEntG vom 29.05.2014

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§ 4 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 4 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einbezogene Branchen


§ 3 gilt für Tarifverträge

1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,

2. der Gebäudereinigung,

3. für Briefdienstleistungen,

4. für Sicherheitsdienstleistungen,

5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,

6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,

(Text alte Fassung)

7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und

8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,

8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und

9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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