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Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009 (1. FinAusglG2009DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2009



(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2009 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 53,90853589 Prozent an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze erhöht oder vermindert wird:

Baden-Württemberg74,5 Prozent
Bayern74,8 Prozent
Berlin-
Brandenburg-
Bremen17,1 Prozent
Hamburg91,9 Prozent
Hessen91,5 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern-
Niedersachsen-
Nordrhein-Westfalen72,2 Prozent
Rheinland-Pfalz45,1 Prozent
Saarland61,7 Prozent
Sachsen-
Sachsen-Anhalt-
Schleswig-Holstein37,1 Prozent
Thüringen-.


(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.

(3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 72.539.000 Euro, an Brandenburg 70.319.000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 166.368.000 Euro, an Niedersachsen 62.616.000 Euro, an Sachsen 270.574.000 Euro, an Sachsen-Anhalt 169.972.000 Euro und an Thüringen 159.570.000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.

(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet.

(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.