Nach §
127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie oder er nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.