Auf Grund des §
142 Absatz 2 Satz 1, 3, 4, 6 und 7 des
Telekommunikationsgesetzes, von denen die Sätze 1, 6 und 7 durch Artikel
273 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit §
1 der
TKG-Übertragungsverordnung, der zuletzt durch Artikel
465 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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