Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (3. TNGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.04.2009 BGBl. I S. 825, 2987 (Nr. 21); Geltung ab 01.01.2006
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Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 142 Absatz 2 Satz 1, 3, 4, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, von denen die Sätze 1, 6 und 7 durch Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung, der zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Text in der Fassung der Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung B. v. 24. August 2009 BGBl. I S. 2987 m.W.v. 1. Januar 2006

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Frühere Fassungen von Eingangsformel Dritte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2006 (27.08.2009)Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
vom 24.08.2009 BGBl. I S. 2987

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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