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Abschnitt 2 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Kapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten

Abschnitt 2 Kleinserien-Typgenehmigung

§ 9 Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung



(1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.

(2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5, 7 und 8 entsprechend.


§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung



Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung ist § 6 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG geforderten Zusätze einzutragen sind.


§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung



(1) Für Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anlage XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden. Der Einhaltung einzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.

(2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften darzulegen.

(3) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung durch schriftlichen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.

(4) Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus. Auf Antrag des Herstellers übermittelt es den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.


§ 12 Datenbestätigung



(1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auszufüllen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und

2.
der Inhaber der Typgenehmigung durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil II bestätigt hat, dass das genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.

(2) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der nationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.