Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach §
14 Absatz 2 und 3 einhalten. Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§
14 und
15 eingehalten werden.
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§ 1 DepV Anwendungsbereich (vom 04.07.2020) ... a) vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, oder b) vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die ... oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 4. Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz ...
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 1. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung ... Wörtern „begonnen hat" die Wörter „, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17," eingefügt. b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern ... „getroffen worden sind," die Wörter „mit Ausnahme der §§ 14 bis 17," eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) ... wenn die Anforderungen des Anhangs 3 eingehalten werden." 12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abfälle dürfen zur Herstellung von ...