§ 23 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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§ 23 Errichtung und Betrieb


§ 23 hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:

1.
für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,

2.
für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18.

2§ 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. 3§ 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsorgezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.

(2) 1Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dürfen in einem Langzeitlager der Klasse III metallische Quecksilberabfälle gelagert werden, wenn

1.
das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist,

2.
der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Absatzes 5 erfüllt und

3.
der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält.

2Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. 3Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III nicht anzuwenden. 4Abweichend von § 2 Nummer 26 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich.

(3) 1Der Befüller hat die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und b stichprobenartig durch eine Kontrolluntersuchung je angefangene 10 Megagramm metallischer Quecksilberabfälle durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen prüfen und schriftlich bestätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Der Befüller hat dem Betreiber des Langzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten metallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Bestätigung des Sachverständigen unverzüglich zuzuleiten. 3Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.

(4) 1Der Befüller hat für jeden Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen eine mit der Identifikationsnummer des Behälters gekennzeichnete Bescheinigung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:

1.
Name und Anschrift des Abfallerzeugers,

2.
Name und Anschrift des für die Befüllung Verantwortlichen,

3.
Ort und Datum der Befüllung,

4.
Quecksilberabfallmenge und Befüllungsgrad,

5.
Analysebericht über den Reinheitsgrad des Quecksilberabfalls nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Beschreibung der Verunreinigungen,

6.
Bestätigung, dass der Behälter nach der Befüllung keine aufgeschwommenen Verunreinigungen in Form einer wässrigen oder öligen Phase enthält,

7.
Bestätigung, dass der Behälter ausschließlich für die Beförderung oder Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen verwendet wurde,

8.
Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 3 Buchstabe a und c sowie

9.
soweit im Einzelfall erforderlich, weitere für die Entsorgung relevante Anmerkungen.

2Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberabfälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vorzulegen. 3Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.

(5) Der Betreiber des Langzeitlagers hat nach der Beendigung der Lagerung folgende Unterlagen drei Jahre lang aufzubewahren:

1.
die Bestätigung des Sachverständigen nach Absatz 3 Satz 1,

2.
die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1,

3.
die Dokumentation der Wartung nach Anhang 6 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc,

4.
die Protokolle der Sichtkontrollen nach Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe c,

5.
die Meldungen über Freisetzungen von Quecksilber nach Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe e sowie

6.
die Aufzeichnungen über die Entnahme und Versendung der metallischen Quecksilberabfälle nach ihrer zeitweiligen Lagerung sowie über den Bestimmungsort und die vorgesehene Behandlung.

(6) 1Bei Aschen aus der Klärschlammverbrennung und aus der Klärschlammmitverbrennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rückständen aus der Vorbehandlung von Klärschlamm durch vergleichbare thermische Verfahren, die nicht gemeinsam und ohne Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke einer späteren Rückgewinnung des Phosphors in einem Langzeitlager gelagert werden, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweispflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen werden. 2Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu befristen; sie kann befristet verlängert werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung V. v. 30. Juni 2020 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 4. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 23 DepV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
vom 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
aktuell vorher 03.10.2017Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
aktuell vorher 01.05.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
vom 15.04.2013 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
vom 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
aktuellvor 01.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 DepV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2020)
... und 17 bis 21 sowie des Absatzes 2 Nummer 1 bis 12 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 ...
Anhang 1 DepV Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28) (vom 04.07.2020)
Anhang 3 DepV Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1) (vom 04.07.2020)
Anhang 4 DepV Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23) (vom 04.07.2020)
Anhang 5 DepV Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1) (vom 04.07.2020)
Anhang 6 DepV Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1) (vom 01.05.2013)
... und mit der Identifikationsnummer des Behälters gekennzeichnete Bescheinigung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 verfügen. c) Der Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 1. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... das Wort „zuständige" eingefügt. 15. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Errichtung und Betrieb (1) ... eingefügt. 15. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Errichtung und Betrieb (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern ...

Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 AVVuDepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23 , 25 Absatz 1)". 2. In § 1 Absatz 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:  ... durch das Wort „Bankbürgschaft" ersetzt. 8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23 , 25 Absatz 1)." b) In Tabelle 1 Nummer 3 Spalte 2 wird das Wort ...

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 2 AbfKlärVNOV Änderung der Deponieverordnung
...  b) Die bisherigen Nummern 19 bis 33 werden die Nummern 22 bis 36. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 ...
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird. (11c) Langzeitlager ist ein Lager nach § 23 Absatz 1 und 6 der Deponieverordnung , in dem Klärschlammverbrennungsaschen aus einer Klärschlammverbrennungsanlage oder aus ... und des kohlenstoffhaltigen Rückstands in einem Langzeitlager nach § 23 Absatz 6 der Deponieverordnung nur zulässig, sofern 1. eine Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 7 IndEmissRLUV Änderung der Deponieverordnung
... bis 11" durch die Wörter „Nummer 1 bis 12" und die Wörter „§ 23 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1" ... bis 12" und die Wörter „§ 23 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
Artikel 1 2. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Anhang 5 wird die Angabe „§ 23 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) ... zu Anhang 5 wird die Angabe „§ 23 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Folgende Angabe wird angefügt:  ... Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)". 2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ... nach Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wurde" eingefügt. 6. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als ... Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1) 1. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb a) ... und mit der Identifikationsnummer des Behälters gekennzeichnete Bescheinigung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 verfügen. c) Der Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer ...


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