Die
Deponieverordnung vom
27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19 Antrag, Anzeige
- 1.
- den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfassers,
- 2.
- die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
- 3.
- den Standort und die Bezeichnung der Deponie,
- 4.
- die Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
- 5.
- die Kapazität der Deponie,
- 6.
- eine Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und mit einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit,
- 7.
- Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
- 8.
- Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
- 9.
- Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
- 10.
- Angaben zur Sicherheitsleistung,
- 11.
- bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie einer Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich enthalten:
- 1.
- die Darlegung des öffentlichen Interesses oder des berechtigten Interesses des Vorhabensträgers an dem vorzeitigen Beginn und
- 2.
- die Verpflichtung des Vorhabensträgers, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. Die Anforderungen nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens bleiben unberührt.
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes nach
§ 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Träger des Vorhabens mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
(3) Die Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach
§ 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, beschränkt auf die die Stilllegung betreffenden Angaben."
- 2.
- In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Absatz 2" durch die Angabe „§ 73a Absatz 1" ersetzt.
- 3.
- Anhang 3 Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 3.11 und 3.12 werden durch die folgenden Nummern 3.11 und 3.12 ersetzt:
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 91)
|
| Nr. | Parameter | Maßeinheit | Geologische Barriere | DK 0 | DK I | DK II | DK III | Rekulti- vierungs- schicht
|
| „3.11 | Chlorid 12) | mg/l | ≤ 10 | ≤ 80 | ≤ 1.500 13) | ≤ 1.500 13) | ≤ 2.500 | ≤ 10 14) 17)
|
| 3.12 | Sulfat 12) | mg/l | ≤ 50 | ≤ 100 15) | ≤ 2.000 13) | ≤ 2.000 13) | ≤ 5.000 | ≤ 50 14) 17)".
|
-
- b)
- Nummer 3.21 wird durch die folgende Nummer 3.21 ersetzt:
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 91)
|
| Nr. | Parameter | Maßeinheit | Geologische Barriere | DK 0 | DK I | DK II | DK III | Rekulti- vierungs- schicht
|
| „3.21 | elektrische Leitfähigkeit | μS/cm | | | | | | ≤ 500 17)".
|
-
- c)
- Nach der Fußnote 16 wird die folgende Fußnote 17 eingefügt:
- „17)
- Bei Überschreitung des Zuordnungswertes ist die Ursache zu prüfen. Im Falle von naturbedingt erhöhter Konzentration ist eine Überschreitung des Zuordnungswertes bei Bodenmaterial oder aufbereitetem Baggergut mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall zulässig, wenn eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 errichtet wird."