Änderung § 22 DepV vom 01.06.2012

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§ 22 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 22 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde hat die behördlichen Entscheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Anforderungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass die Deponie im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen der behördlichen Entscheidung nach § 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird.

(2) 1 Die zuständige Behörde hat die behördlichen
Entscheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen. 2 Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entsprechend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.




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