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Änderung § 21 DepV vom 01.12.2011

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§ 21 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 21 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Behördliche Entscheidungen


(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zuständige Behörde für eine Deponie mindestens festzulegen:

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Trägers des Vorhabens und des Deponiebetreibers,

2. die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3. die Deponieklasse,

4. die Bezeichnung der Deponie,

5. die Standortangaben,

6. die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. die Zuordnungswerte,

(Text neue Fassung)

7. die Zuordnungskriterien,

8. das zulässige Deponievolumen sowie bei oberirdischen Deponien die zulässige Größe der Ablagerungsfläche und die Oberflächengestaltung und Endhöhen,

9. die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,

10. die Anforderungen an den Deponiebetrieb während der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Maßnahmenpläne,

11. die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nachsorgephase,

12. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens, der zuständigen Behörde Jahresberichte vorzulegen,

13. die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwertigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,

14. die Auslöseschwellen,

15. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen diese nach Art, Menge und Beschaffenheit und die Baumaßnahmen nach Art und Umfang, in denen Deponieersatzbaustoffe verwendet werden dürfen, sowie

vorherige Änderung

16. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.



16. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.

(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen:

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Trägers des Vorhabens,

2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns einschließlich der Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und eine Sicherheitsleistung gemäß § 33 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung einer Deponie entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung des Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung Teile der oder die gesamten Antragsunterlagen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen, den sie nach Anhörung des Trägers des Vorhabens bestimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)