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§ 21 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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§ 21 Behördliche Entscheidungen



(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde für eine Deponie mindestens festzulegen:

1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Trägers des Vorhabens und des Deponiebetreibers,

2.
die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3.
die Deponieklasse,

4.
die Bezeichnung der Deponie,

5.
die Standortangaben,

6.
die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung,

7.
die Zuordnungskriterien,

8.
das zulässige Deponievolumen sowie bei oberirdischen Deponien die zulässige Größe der Ablagerungsfläche und die Oberflächengestaltung und Endhöhen,

9.
die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,

10.
die Anforderungen an den Deponiebetrieb während der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Maßnahmenpläne,

11.
die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nachsorgephase,

12.
die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens, der zuständigen Behörde Jahresberichte vorzulegen,

13.
die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwertigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,

14.
die Auslöseschwellen sowie

15.
bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen diese nach Art, Menge und Beschaffenheit und die Baumaßnahmen nach Art und Umfang, in denen Deponieersatzbaustoffe verwendet werden dürfen.

(1a) Der Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (UVP-pflichtiges Vorhaben), muss neben den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch folgende Angaben enthalten:

1.
die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbunden sind,

2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen und

3.
eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören

a)
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,

b)
die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

c)
die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie

d)
eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.

Wird ein UVP-pflichtiges Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.

(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen:

1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Trägers des Vorhabens,

2.
die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3.
die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns einschließlich der Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und eine Sicherheitsleistung gemäß § 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung einer Deponie entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung des Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung Teile der oder die gesamten Antragsunterlagen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen, den sie nach Anhörung des Trägers des Vorhabens bestimmt.





 

Frühere Fassungen von § 21 DepV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
vom 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
aktuellvor 01.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 DepV Überprüfung behördlicher Entscheidungen (vom 29.07.2017)
... Deponie im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen der behördlichen Entscheidung nach § 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird. (2) Die zuständige ... (2) Die zuständige Behörde hat die behördlichen Entscheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im Sinne ...
Anhang 4 DepV Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23) (vom 04.07.2020)
... Parameters vom Zuordnungswert, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde, den entsprechenden ... eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.  ... eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde: 1. TOC: = 21 Masseprozent 2. DOC: = ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 1. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird". 14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird das Wort ... eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.  ... eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde: 1. TOC: = 21 Masseprozent 2. DOC: = ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 7 IndEmissRLUV Änderung der Deponieverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Öffentliche ... genannten Anforderungen ermöglichen." 5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Öffentliche ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
Artikel 1 2. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... Zuordnungswert, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde," ersetzt. ...