Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21a DepV vom 02.05.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 IndEmissRLUV am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie der DepV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21a DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 21a DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a Öffentliche Bekanntmachung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. 2 Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.