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Artikel 7 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung (IndEmissRLUV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Deponieverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 DepV § 2, § 12, § 13, § 21a (neu), § 22, § 22a (neu), § 27

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 21a Öffentliche Bekanntmachung".

b)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme".

2.
§ 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19.
Langzeitlager:

Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;".

3.
Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Bei allen Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit hat der Deponiebetreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art zu ergreifen. Die zuständige Behörde verpflichtet den Deponiebetreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse im Sinne des Satzes 1 erforderlich sind."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird in Nummer 1 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort „, und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Feststellungen, dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Unbeschadet der Informations- und Dokumentationspflichten nach den Absätzen 1 bis 6 übermittelt der Deponiebetreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die für die Überprüfung der Zulassung der Deponie erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen und sonstige Daten, die der Behörde einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen ermöglichen."

5.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes."

6.
Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entsprechend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern."

7.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme

(1) Überwachungspläne im Sinne des § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Folgendes zu enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien,

4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie

6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.

(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:

1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Deponie auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Deponie ausgehenden Unfallrisikos;

2.
bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderungen;

3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV,

2.
zwei Jahre bei Deponien der Klasse II sowie

3.
drei Jahre bei Deponien der Klasse I.

Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen die Zulassung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.

(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieser Verordnung oder einer auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Überwachung durch.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie, für die eine Pflicht zur Erstellung eines Überwachungsplans und Überwachungsprogramms besteht, erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Zulassungsanforderungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen."

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 19 werden nach der Angabe „Anhang 5" die Wörter „Nummer 6 oder" eingefügt.

bb)
Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

„22.
entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder einen Deponieersatzbaustoff verwendet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder Nummer 3" durch die Wörter „, 4, 5 oder Satz 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

cc)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 13 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

dd)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

ee)
In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

ff)
Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 angefügt:

„12.
entgegen § 13 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 11" durch die Wörter „Nummer 1 bis 12" und die Wörter „§ 23 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 IndEmissRLUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndEmissRLUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel IndEmissRLUV *)
... nach Anhörung der beteiligten Kreise: --- *) Artikel 1, 3, 5, 6 und 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
V. v. 04.03.2016 BGBl. I S. 382
Artikel 2 AVVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt ...