Änderung § 21a DepV vom 02.05.2013

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§ 21a DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 21a DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973

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§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a Öffentliche Bekanntmachung


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(1) 1 Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. 2 Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.




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