Änderung § 1 DepV vom 04.07.2020

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§ 1 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung
§ 1 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für

1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,

2. die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff,

3. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,

4. den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff,

5. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie

6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Träger eines Deponievorhabens,

2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),

3. Betreiber von Langzeitlagern,

4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie

(Text alte Fassung)

5. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff.

(Text neue Fassung)

5. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen

a) zur Ablagerung auf Deponien und

b) zur
Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. private Haushaltungen,

2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,

3. Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase

a) vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, oder

b) vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind, mit Ausnahme der §§ 14 bis 17,

4. Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind,

5. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und

6. die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.



(heute geltende Fassung) 
 



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