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§ 16 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.05.2009; FNA: 751-1-10 Kernenergie
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§ 16 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten



In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21) erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist. § 13 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 16 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 AtAV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt, 2. entgegen ... verbringt, 2. entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...