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Änderung § 22 AtAV vom 08.09.2015

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§ 22 AtAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 22 AtAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 308 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)