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Änderung § 22 AtAV vom 27.06.2020

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§ 22 AtAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 22 AtAV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 241 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

(heute geltende Fassung) 

 
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