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Änderung § 1 AtAV vom 31.12.2018

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§ 1 AtAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 1 AtAV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.

(2) Diese Verordnung gilt nicht

1. für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;

(Text alte Fassung)

2. für Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und die nicht von Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, herrühren;

(Text neue Fassung)

2. für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren;

3. für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden.