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Änderung § 2 AtAV vom 31.12.2018

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§ 2 AtAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 2 AtAV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften


(Text alte Fassung)

1 Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. 2 Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

1 Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. 2 Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 12 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anmeldung nach § 13 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.

(heute geltende Fassung)