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Änderung § 5 AtAV vom 31.12.2018

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§ 5 AtAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 5 AtAV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung


(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig

1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite oder

2. in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) ist.

(2) 1 Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente

1. aus dem Inland

a) in einen Mitgliedstaat oder

b) in ein Drittland,

2. in das Inland aus einem Drittland oder

3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in einen Mitgliedstaat gelangen,

verbringt. 2 Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleitscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. 3 Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt.

(Text alte Fassung)

(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 22 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn

1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die sich die Genehmigung bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen,

2. diese Verbringungen von demselben Versender zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und

3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll.

(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.

(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.



(heute geltende Fassung)