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§ 8 - Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)

V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039 (Nr. 25); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7824-8-2 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 8 Verfahren und Merkmale zur Prüfung der Identität und Abstammung



Als Verfahren zur Prüfung der Identität und Abstammung sind sowohl die Bestimmung der Blutgruppe als auch die Bestimmung genomischer Merkmale zugelassen, sofern bei der Bestimmung anhand genomischer Merkmale eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 vom Hundert zu erwarten ist.



 

Zitierungen von § 8 TierZOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierZOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TierZOV Zuchtbuchordnung
... risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind; 5. welche Aufzeichnungen im ... vorgenommen werden können; 9. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden; 10. ob ...
§ 3 TierZOV Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
... hervorgegangen sind, die genetischen Eltern sowie die Verfahren und Testergebnisse nach § 8 , die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich ... zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 8 , die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich ... und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese im Auftrag der ...
§ 4 TierZOV Zuchtregisterordnung
... risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 8 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind; 5. welche Aufzeichnungen im ... in diesem Fall zu ergreifen sind; 7. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 8 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden; 8. unter ...
§ 5 TierZOV Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters
... hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und die Verfahren und Testergebnisse nach § 8 , die zur Überprüfung ihrer Identität und der Abstammung ihrer Nachkommen ... zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 8 , die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich ... haben. Dabei können Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese durch die Zuchtorganisation ...
§ 6 TierZOV Kennzeichnung
... um ein durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt, oder 2. ein Verfahren nach § 8 durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der ...