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§ 4 - Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)

V. v. 12.05.2009 BGBl. I S. 1051 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-103 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Beraten von Kunden,

2.
Erstellen von Bildkonzeptionen,

3.
Arbeitsplanung,

4.
Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten,

5.
Einsetzen von Beleuchtung,

6.
Umsetzen von Bildkonzeptionen,

7.
Bilddatenhandling und Bildbearbeitung,

8.
Ausgeben von Bilddaten,

9.
Archivieren von Bilddaten;

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

4.
Umweltschutz,

5.
qualitätssichernde Maßnahmen,

6.
wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen.



 

Zitierungen von § 4 FotoAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FotoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FotoAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
... 4 1 Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Kundengespräche unter Berücksichtigung ... 2 Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Aufnahmeentwürfe erstellen b) technische ... 3 Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Arbeitsschritte festlegen b) für ... von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe ... 5 Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und ... 6 Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Aufnahmeverfahren auswählen b) ... 7 Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung ... 8 Ausgeben von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ...   2 9 Archivieren von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Dateiinformationen und Metadaten erfassen und ... von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Kunden empfangen und motivieren, sich auf die ... beraten 8 2 Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) entspannende Atelieratmosphäre schaffen ... 17 3 Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung ... von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) Projekte unter Berücksichtigung der ... von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit ... einsetzen 10 3 Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Aufnahmesituationen nach Vorgaben aufbauen und ... von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) Projekte unter Berücksichtigung der ... von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit ... einsetzen 10 3 Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung ... von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) Projekte unter Berücksichtigung des ... von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit ... 12 3 Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs ... und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... 5 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen ... Wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung ...