§ 6 - Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)

V. v. 12.05.2009 BGBl. I S. 1051 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-103 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Zwischenprüfung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „fotografische Arbeitsprozesse" statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufnahmeentwürfe erstellen und Arbeitsschritte festlegen,

b)
Licht setzen,

c)
fotografische Aufnahmegeräte handhaben,

d)
Belichtungen durchführen,

e)
Bilddaten bearbeiten,

f)
fotografische Ausgabegeräte handhaben sowie

g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
der Prüfling soll als Arbeitsaufgabe einen Aufnahmeentwurf erstellen, Arbeitsschritte festlegen, die Aufnahme anfertigen und diese digital bearbeiten. Hierzu wählt er aus vorgegebenen Aufgaben eine aus;

4.
die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten bearbeitet werden.

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Zitierungen von § 6 FotoAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FotoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FotoAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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