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§ 15 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 15 Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung



(1) Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur Beendigung der Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.

(2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 15 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 4 CuxFAuaÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
... „Nicht-Unionswaren" ersetzt. 22. In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und § 15 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ...