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§ 16 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung



(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Gestellungspflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die ihm zustehende Rationsmenge (§ 18) hinaus bezieht, oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in § 3 Abs. 1 und § 11 genannten Begünstigungen verliert und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.

(3) Die veräußerten Einfuhrwaren dürfen der nichtberechtigten Person erst übergeben werden, wenn diese eine Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 vorlegt.

(4) Ein Anmeldeverfahren, das eine Zollanmeldung durch Anschreibung von Waren in der Buchführung vorsieht, kann auch für Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden. Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben werden.

(5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des § 3 Abs. 2 zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gelten die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung entsprechend.

 
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Zitierungen von § 16 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TrZollG Beendigung der Truppenverwendung
... Behörden der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine ...
§ 17 TrZollG Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
... der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Veredelung ... der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Ausbesserung ... über die festgelegten Rationsmengen (§ 18) hinaus bezieht, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen; 5. eine Person ihre Berechtigung ... der Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 verliert, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen; 6. in anderen als den in den ... Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an Einfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1 geregelte Verfahren eingehalten wird. (3) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu ...
§ 25 TrZollG Ermächtigungen
... den Inhalt der Bewilligung näher regeln; 2. Ausnahmen von den in den §§ 16 und 17 genannten Pflichten zulassen; 3. Bedingungen definieren, unter denen Waren im ...
§ 26 TrZollG Ordnungswidrigkeiten
... neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder ausführt, 2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, 3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder 4. entgegen § 17 Abs. 1 eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 7 TrZollV Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen
... und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an ...
§ 8 TrZollV Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere
... Staatsangehörigkeit besitzen, können folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder ... ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich ...
§ 9 TrZollV Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen
... an nichtberechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden. (2) Die Abgabe von sonstigen ... oder für die Hauptquartiere benötigen, kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden. (3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren ...
§ 11 TrZollV Genehmigungspflicht
... der Gewerbeanzeige oder der Reisegewerbekarte. (3) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten Einfuhrwaren an ...
§ 12 TrZollV Sonstige öffentliche Veranstaltungen
... oder die Hauptquartiere beabsichtigen. (4) Abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren dürfen die in der Genehmigung bezeichneten tafelfertigen ...
§ 13 TrZollV Nichtöffentliche Veranstaltungen
... Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren unentgeltlich an Personen abgegeben werden, die als Gäste ...
§ 14 TrZollV Erwerb von Einfuhrwaren
... und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner Ware von 25 Euro abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden. (3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren ...
§ 18 TrZollV Veräußerungsgenehmigung
... Die nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Anzeige soll bei der Übernahme von Waren aus der ...
§ 19 TrZollV Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung
... Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren übliche Geschenke ...
§ 20 TrZollV Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung
... benennen. (3) Auf angezeigten Flohmärkten dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren Einfuhrwaren unmittelbar an ...
§ 25 TrZollV Geringfügige Pflichtverletzungen
... ihrer Mitglieder: a) die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese ... zuführt, b) die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese ...
§ 27 TrZollV Zuständige Zollstelle (vom 01.01.2016)
... Zuständige Zollstelle ist in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 des Gesetzes die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren eine andere ... sich die Waren befinden. (2) Zuständige Zollstelle in den Fällen des § 16 Absatz 5 des Gesetzes ist die in der Bewilligung für die Beendigung des Verfahrens bestimmte ...