(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des §
17 Abs. 2 Nr. 4 sind:
- 1.
- Zigaretten 200 Stück je Person und Woche,
- 2.
- Kaffee 2,5 Kilogramm je Person und Monat,
- 3.
- Kaffee-Extrakte 250 Gramm je Person und Monat,
- 4.
- Whisky und Gin 6 Liter je Person und Monat,
- 5.
- Kraftstoff
- a)
- für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 400 Liter je Fahrzeug und Monat,
- b)
- für andere Kraftfahrzeuge 200 Liter je Fahrzeug und Monat,
- c)
- für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller 80 Liter je Fahrzeug und Monat,
- d)
- für Flugzeuge 1.600 Liter je Flugzeug und Monat.
(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:
- 1.
- Zigaretten 300 Stück je Person und Woche,
- 2.
- Kaffee 3,5 Kilogramm je Person und Monat,
- 3.
- Kaffee-Extrakte 350 Gramm je Person und Monat,
- 4.
- Whisky und Gin 8,5 Liter je Person und Monat,
- 5.
- Kraftstoff
- a)
- für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 600 Liter je Fahrzeug und Monat,
- b)
- für andere Kraftfahrzeuge 300 Liter je Fahrzeug und Monat,
- c)
- für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller 120 Liter je Fahrzeug und Monat,
- d)
- für Flugzeuge 2.400 Liter je Flugzeug und Monat.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung
- 1.
- eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,
- 2.
- eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,
- 3.
- eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten
besondere Rationserhöhungen gewähren.
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178