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§ 19 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner



(1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze.

(2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17 verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 entsteht die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

(3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1 und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde.

(4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 ist

1.
die Person, die nicht Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist, welche die Waren, hinsichtlich derer eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt wurde,

a)
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflichtverletzung erworben oder in Besitz genommen hat oder im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bereits im Besitz hatte, oder

b)
erworben oder in Besitz genommen hat, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme wusste oder vernünftigerweise hätte wissen können, dass hinsichtlich dieser Ware eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt wurde;

2.
daneben das Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, das die Pflichtverletzung begangen hat.



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Frühere Fassungen von § 19 TrZollG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 8 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 16 TrZollV Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen
... einzukaufen. (2) Für die eingekauften Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes. Abweichend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 ... Waren entsteht die Abgabenschuld nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes. Abweichend von § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 genannte Person die Abgaben. § 19 Absatz 3 ... § 19 Absatz 4 des Gesetzes schuldet nur die in Absatz 1 genannte Person die Abgaben. § 19 Absatz 3 des Gesetzes ist nicht anzuwenden. (3) Spätestens am fünften Werktag ...
§ 25 TrZollV Geringfügige Pflichtverletzungen
... Folgende Pflichtverletzungen gelten im Sinne des § 19 Absatz 2 des Gesetzes als Pflichtverletzungen, die sich nicht auf die ordnungsgemäße ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 8 4. VerbrStÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
...  19 Absatz 1 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt gefasst: ...