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§ 20 - Truppenzollgesetz (TrZollG)
Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 20 Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rückgabe von Waren aus einer aktiven Veredelung oder die ordnungsgemäße Übergabe von Waren aus einem Zolllager an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gewährleistet ist, kann zugelassen werden, dass die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgegeben werden. Wird dies zugelassen, gelten die Waren mit der Übergabe als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zur Truppenverwendung überlassen.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Übergabe von Waren an die ausländischen Streitkräfte oder ein Hauptquartier ohne Gestellung zugelassen, ist der Nachweis der Übergabe mit einem Abwicklungsschein zu führen.
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Zitierungen von § 20 TrZollG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrZollG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 4 CuxFAuaÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
... Überführung in ein Zollverfahren 16". d) In der Angabe zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung" gestrichen. e) Die Angabe ... durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 15. In der Überschrift zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung" gestrichen. 16. In § ...
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