Nach §
105 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a eingefügt:
„§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens (§
66 Nr. 18 Buchstabe a des Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere im Sinne des
Truppenzollgesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung."
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262