Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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§ 1 Finanzhilfen des Bundes



Der Bund gewährt im Jahr 1990 den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern. Die Investitionen sollen die Voraussetzungen für wirtschaftliches Wachstum verbessern.



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