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Gesetz zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz - HKStAufhG)

G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 18.12.2007, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 HKStG § 1, § 3, § 4, mWv. 1. Januar 2008 § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

Das Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Von der Stiftung" durch die Wörter „Nach diesem Gesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „durch die Stiftung" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Stiftung" durch die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Stiftung" durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien" durch die Wörter „§ 10 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Stiftung" durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Die Stiftung" durch die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember 2007 gestellt werden."

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Finanzierung

(1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1 534 000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden.

(2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt.

(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen."

5.
Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben.

6.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Aufsicht

Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt."

7.
§ 11 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung des Häftlingshilfegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 HHG § 16, § 10

Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 16 Finanzierung

(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 2 180 000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen."

2.
In § 10 Abs. 7 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5" die Wörter „und Abs. 3" eingefügt.


Artikel 3 Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 HKEntschG



Artikel 4 Aufhebung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern


Artikel 4 ändert mWv. 18. Dezember 2007 AusÜbsInvFHG



Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a bis d, Nr. 5, 6 sowie 7 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.



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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2007.