(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes können die Länder folgende Investitionen fördern:
- 1.
- Schaffung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung einschließlich Grundstückserschließung und Erstausstattung,
- 2.
- Ausbau und Umbau vorhandener Gebäude zur Schaffung von Plätzen zur vorläufigen Unterbringung einschließlich Grundstückserschließung und Erstausstattung.
(2) Es können nur zusätzliche Investitionen, die nach dem 1. Januar 1990 begonnen worden sind, gefördert werden, wenn hierdurch zusätzliche Plätze zur vorläufigen Unterbringung geschaffen werden.
(3) Für Investitionen, die als Anteilsfinanzierung nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel
104a Abs. 4 des
Grundgesetzes, nach Artikel
91a des
Grundgesetzes oder nach Artikel
91b des
Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. Kredite aus dem Gemeindeprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Bau von Übergangswohnheimen dürfen mit diesen Finanzhilfen nicht abgelöst werden.
(4) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 1 stehen.