Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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§ 4 Verwendung der Mittel



Die Finanzhilfen des Bundes betragen bis zu 75 v.H. der förderungsfähigen Kosten. Sie dürfen nur bis zu einem Betrag von 7.000 DM pro Platz im Landesdurchschnitt verwendet werden; in den Ländern Berlin, Hamburg und Bremen kann der Höchstbetrag pro Platz um bis zu 30 v.H. überschritten werden.



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