Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben
§ 6 Haushaltsrechtliche Durchführung
Die Finanzhilfen des Bundes werden an die Länder zur selbständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Länder sind ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der notwendigen Mittel an die Landeskasse anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden.
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