(1) Die Länder unterrichten nach Abschluß der verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise den Bundesminister des Innern in Form eines zusammenfassenden Berichts. Sie teilen ihm ferner einschlägige Prüfungsfeststellungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörde mit.
(2) Die Länder berichten halbjährlich über die Höhe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten, der verausgabten Bundesmittel und der verausgabten Landesmittel sowie über die Anzahl der mit den Förderungshilfen des Bundes geschaffenen neuen Plätze zur vorläufigen Unterbringung.
(3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Bundeshilfen geben die Länder einen zusammenfassenden Bericht entsprechend Absatz 2.