Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2016 aufgehoben
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Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes an die epidemische Lage (Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung - LabMeldAnpV)

V. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1139 (Nr. 27); aufgehoben durch § 3 V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 515
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2126-13-4 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1



Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf methicillinresistente Stämme des Krankheitserregers Staphylococcus aureus (MRSA) ausgedehnt. Die Meldepflicht gilt nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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